Es ist verständlich, daß wir bei den großangelegten Tarnungs- und Bluffmanövern des bolschewistischen Regimes das Kriegspotential der Sowjetunion nicht richtig eingeschätzt haben. Erst jetzt offenbart es sich uns in seiner ganzen wilden Größe. Dementsprechend ist auch der Kampf, den unsere Soldaten im Osten zu bestehen haben, über alle menschlichen Vorstellungen hinaus hart, schwer und gefährlich. Er erfordert die Aufbietung unserer ganzen nationalen Kraft. Hier ist eine Bedrohung des Reiches und des europäischen Kontinents gegeben, die alle bisherigen Gefahren des Abendlandes weit in den Schatten stellt. Würden wir in diesem Kampf versagen, so verspielten wir damit überhaupt unsere geschichtliche Mission. Alles, was wir bisher aufgebaut und geleistet haben, verblasst angesichts der gigantischen Aufgabe, die hier der deutschen Wehrmacht unmittelbar und dem deutschen Volke mittelbar gestellt ist. Ich wende mich in meinen Ausführungen zuerst an die Weltöffentlichkeit und proklamiere ihr gegenüber drei Thesen unseres Kampfes gegen die bolschewistische Gefahr im Osten. Die erste dieser drei Thesen lautet: Wäre die deutsche Wehrmacht nicht in der Lage, die Gefahr aus dem Osten zu brechen, so wäre damit das Reich und in kurzer Folge ganz Europa dem Bolschewismus verfallenDie zweite dieser Thesen lautet: Die deutsche Wehrmacht und das deutsche Volk allein besitzen mit ihren Verbündeten die Kraft, eine grundlegende Rettung Europas aus dieser Bedrohung durchzuführen. Die dritte dieser Thesen lautet: Gefahr ist im Verzuge. Es muß schnell und gründlich gehandelt werden, sonst ist es zu spät.
Der für zunächst zehn Jahre gültige Pakt erweiterte den Antikominternpakt um eine ausgedehnte militärische Kooperation. Da Hitler auf Verbündete für den Krieg gegen die Sowjetunion angewiesen war, wollte er so das seit dem Hitler-Stalin-Pakt angespannte Verhältnis zwischen Japan und dem Deutschen Reich verbessern. Außerdem wollte er damit eine Kriegsbeteiligung der USA verhindern, um Friedensverhandlungen mit Großbritannien führen zu können. Neben der militärischen Zusammenarbeit sicherte der Pakt auch die Aufteilung der Welt in drei Interessensgebiete: Während Japan den ostasiatischen Raum als Einflussgebiet zugesprochen bekam, wurde das Mittelmeer als originäre Einflusssphäre Italiens deklariert, und das Deutsche Reich sollte den osteuropäischen Raum als Einflussgebiet betrachten. Der Dreimächtepakt bestand jedoch hauptsächlich auf dem Papier, da es immer wieder Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Ländern gab.
Königreich Rumänien Ursprünglich ein traditioneller Verbündeter Frankreichs und Großbritanniens, trat Rumänien am 23. November 1940 dem Dreimächtepakt bei, um sich vor der sowjetischen Aggression zu schützen. Am 28. Juni hatte die Sowjetunion die rumänische Provinz Moldau besetzt und annektiert. Am 30. August 1940 wurde Rumänien von Deutschland gezwungen, Transsylvanien an Ungarn abzutreten. 1941 rückte die deutsche Wehrmacht in Rumänien ein, um das Land als Aufmarschgebiet für das Unternehmen Barbarossa sowie als Rohstofflieferant von Öl und Getreide zu nutzen. Rumänische Streitkräfte kämpften an der Seite der Deutschen gegen die Sowjetunion und eroberten die Moldau zurück. Mit über 300.000 Gefallenen hat Rumänien nach Deutschland die höchsten Verluste der Achsenmächte in Europa zu verzeichnen. Nachdem Rumänien am 23. August 1944 den Alliierten beigetreten war, konnte das an Ungarn abgetretene Transsylvanien wieder zurückgewonnen werden, allerdings wurden von der UdSSR die Moldau, Bessarabien und die Bukowina einbehalten, zudem verblieb das 1940 verlorengegangene Gebiet der Süd-Dobrudscha bei Bulgarien.
Slowakische Republik Die Slowakei erklärte sich 1939 von der Tschechoslowakei unabhängig und schloss danach umgehend am 23. März 1939 einen Schutzvertrag mit Deutschland. Damit wurden dem Deutschen Reich weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die slowakische Wirtschafts- und Außenpolitik eingeräumt. Am 24. November 1940 wurde dann der Dreimächtepakt offiziell gezeichnet. Slowakische Streitkräfte beteiligten sich am deutschen Polenfeldzug und am Russlandfeldzug 1941–1945. Die Slowakei erklärte sogar Großbritannien und den USA den Krieg. Bis zum Slowakischen Nationalaufstand am 29. August 1944 blieb der Slowakei eine Besetzung durch die Wehrmacht erspart. Nach der deutschen Niederschlagung des Aufstandes wurde durch Partisanenverbände weiter starker Widerstand geleistet, bis das Land 1945 von sowjetischen und tschechoslowakischen Truppen "befreit" wurde. In den befreiten Gebieten wurde die Slowakei ohne demokratische Abstimmung in die Tschechoslowakische Republik annektiert und integriert.
In der Endphase der Weimarer Republik trugen die Großunternehmer nur vereinzelt zur Finanzierung der NSDAP bei. Ausnahmen waren Fritz Thyssen, Albert Vögler, der sich noch im November 1932 an einer Unterschriftenliste bedeutender Unternehmer gegen Hitler beteiligt hatte, oder Emil Kirdorf, der sich aber bereits 1928 wieder der DNVP zuwandte. Erst ab Februar 1933 flossen die Industriespenden reichlich. Sie wurden als Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft institutionalisiert und nahmen bald den Charakter einer Zwangsabgabe an. Allerdings erhielten die Industriellen, wie von ihnen erhofft, durch ihre finanzielle Unterstützung diverse Vorteile. Für die Erfüllung von Hitlers Plan nach Kriegsfähigkeit der Wirtschaft und Einsatzfähigkeit der Wehrmacht wurde nicht nur die Rüstungsindustrie stark vorangetrieben. Vor allem auch Konzerne wie I.G. Farben waren vonnöten, um die synthetische Herstellung von Buna oder Benzin zu ermöglichen.
Zur Finanzierung der sozialen Kosten und Kriegskosten hielt sich die Partei auch am Eigentum und Vermögen jüdischer Bürger schadlos. Partei und einzelne Parteimitglieder nutzten Eigentum und Vermögen jüdischer Bürger zur Bereicherung oder für zusätzliche Staatseinnahmen. Zunächst erfolgten stufenweise Arisierungen sowie willkürliche Kürzungen von Renten und Sozialleistungen jüdischer Bürger. So betrugen im Haushaltsjahr 1938/1939 die Zusatzeinnahmen aus der Arisierung (auch Reichsfluchtsteuer) rund 10 Prozent der laufenden Haushaltseinnahmen des NS-Staates. Während der Kriegsjahre dann wurden jüdische Bürger massenhaft in Konzentrations- und Vernichtungslagern ermordet, wobei umstritten ist, welche Rolle wirtschaftliche Motive beim Holocaust spielten, und ob sie überhaupt eine wichtige Rolle spielten.
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein. Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste. Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt.
Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung. Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.
Ein Großteil der Weimarer Beamtenschaft stammte noch aus der Kaiserzeit und fühlte sich deren antidemokratischen Werten verpflichtet. In Preußen waren schon seit 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, wobei das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot. Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach den Reichstagswahlen vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund deutscher Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallenen“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden. Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Hermann Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alten Kämpfern“. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das sich vornehmlich gegen Angehörige von Linksparteien und Juden richtete.
Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium. Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten. In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.
Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert. Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet. Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal.
Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen. Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.
Fortan wurde neben dem traditionellen Gerichtswesen für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden “ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen “, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen galt ein Polensonderstrafrecht. Schon seit Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u.a. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Oberste von drei Instanzen war das neugeschaffene Reichserbhofgericht, das dem Reichsernährungsminister unterstellt wurde. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar nachträglich gefallene Soldaten heiraten. Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizmin isterium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen.
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:
Es ist verständlich, daß wir bei den großangelegten Tarnungs- und Bluffmanövern des bolschewistischen Regimes das Kriegspotential der Sowjetunion nicht richtig eingeschätzt haben. Erst jetzt offenbart es sich uns in seiner ganzen wilden Größe. Dementsprechend ist auch der Kampf, den unsere Soldaten im Osten zu bestehen haben, über alle menschlichen Vorstellungen hinaus hart, schwer und gefährlich. Er erfordert die Aufbietung unserer ganzen nationalen Kraft. Hier ist eine Bedrohung des Reiches und des europäischen Kontinents gegeben, die alle bisherigen Gefahren des Abendlandes weit in den Schatten stellt. Würden wir in diesem Kampf versagen, so verspielten wir damit überhaupt unsere geschichtliche Mission. Alles, was wir bisher aufgebaut und geleistet haben, verblasst angesichts der gigantischen Aufgabe, die hier der deutschen Wehrmacht unmittelbar und dem deutschen Volke mittelbar gestellt ist. Ich wende mich in meinen Ausführungen zuerst an die Weltöffentlichkeit und proklamiere ihr gegenüber drei Thesen unseres Kampfes gegen die bolschewistische Gefahr im Osten. Die erste dieser drei Thesen lautet: Wäre die deutsche Wehrmacht nicht in der Lage, die Gefahr aus dem Osten zu brechen, so wäre damit das Reich und in kurzer Folge ganz Europa dem Bolschewismus verfallenDie zweite dieser Thesen lautet: Die deutsche Wehrmacht und das deutsche Volk allein besitzen mit ihren Verbündeten die Kraft, eine grundlegende Rettung Europas aus dieser Bedrohung durchzuführen. Die dritte dieser Thesen lautet: Gefahr ist im Verzuge. Es muß schnell und gründlich gehandelt werden, sonst ist es zu spät.
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:
Zu Beginn wurde das Unternehmen von einem Direktorium geleitet. Der Verwaltungsrat hatte jedoch weitreichende Kontroll- und Entscheidungsrechte. Erst die Aktienrechtsreform von 1884 brachte die heute noch übliche Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. Seitdem wurde der Vorstand von einem Vorstandssprecher geleitet, was die Rolle des Primus inter Pares verdeutlichen soll. Auch war es üblich, Entscheidungen einstimmig zu treffen. Die Umbenennung des Verwaltungsrates in Aufsichtsrat setzte die Bank erst nach Ausscheiden des langjährigen Vorsitzenden Adelbert Delbrück im Jahr 1889 um. Im Januar 2002 beschloss die Deutsche Bank eine Änderung ihrer Führungsstruktur. Der Vorstand, bis dahin traditionell elfköpfig, konzentriert sich seitdem auf Strategie und Kontrolle, während das neue, offiziell unter dem Vorstand angesiedelte Gremium, das Group Executive Committee (GEC), im operativen Geschäft entscheidet. Dem GEC gehören neben dem Vorstand die Konzernbereichsleiter an, womit insbesondere die für das Investmentbanking und das internationale Geschäft verantwortlichen Londoner Deutschbanker erheblich an Einfluss gewonnen haben. Dies passt zu der schon unter Hilmar Kopper erdachten Strategie, das Unternehmen von einer deutschen Filialbank zum Weltkonzern umzubauen.
Seit dem Frühjahr 1869 hatte Adelbert Delbrück vergeblich versucht, das Bankhaus Mendelssohn von seiner Idee, eine große Bank zu schaffen, hauptsächlich für den überseeischen Handel, die uns unabhängig von England machen soll, zu überzeugen. Zuspruch fand er dagegen beim weitgereisten Bankier und Politiker Ludwig Bamberger, der zu jener Zeit südamerikanische und ostasiatische Kreditgeschäfte über London abwickeln musste und so das von Delbrück angesprochene Problem am eigenen Leib zu spüren hatte. Bamberger schrieb später in seinen Erinnerungen: Diese Erfahrungen gaben den Anstoß, dass, als Ende der sechziger Jahre, bei meinem ersten längeren Aufenthalt in Berlin Adelbert Delbrück, der Chef des Bankhauses Delbrück, Leo & Co., mir von dem Unternehmen einer zu gründenden Deutschen Bank sprach mit der Aufforderung, mich an deren Bildung und Organisation zu beteiligen, ich willig darauf einging im Hinblick auf die dem deutschen Bankwesen nach transatlantischen Gebieten zu erobernde Ausdehnung, für die ich mir einige Kenntnisse zutraute
Angesichts der Auseinandersetzung mit der Sowjetunion, die aus Sicht der Westmächte eine Stärkung der marktwirtschaftlichen Ausrichtung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geboten sein ließ, nahm der Druck auf die ehemaligen Großbanken und ihr altes Personal spätestens ab 1948 ab. Nach und nach rückte daher das alte Führungspersonal der Großbanken wieder in wesentliche Positionen der deutschen Finanzwelt, darunter Karl Blessing, Otto Schniewind und trotz anfänglichem amerikanischen Widerstand auch Hermann Josef Abs.[14] Diese argumentierten zunehmend, dass eine Wiederzusammenführung der Banken für eine Stärkung der deutschen Wirtschaftskraft unabdingbar sei. Da die Vorbehalte der Alliierten nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, argumentierten die Vertreter der Banken aus taktischen Gründen lediglich für eine teilweise Zusammenführung der Nachfolgeinstitute der ehemaligen Großbanken. Im Zuge des Koreakriegs und der Einführung der D-Mark waren diese Bemühungen erfolgreich. Das allgemein Großbankengesetz genannte Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 bildete die Grundlage, dass die deutschen Großbanken in jeweils drei Nachfolgeinstitute ausgegründet wurden. Aus den zehn Regionalbanken der Deutschen Bank wurden dabei die drei Nachfolgebanken:
Mit einem Marktanteil von rund 25 Prozent ist die zur Unternehmensgruppe gehörende DWS Investments die größte deutsche Fondsgruppe. Auch europaweit ist die DWS-Gruppe mit mehr als 150 Milliarden Euro verwaltetem Fondsvermögen eine der führenden Publikumsfondsgesellschaften und auch im Islamic Banking spielt DWS inzwischen mit Partnern bei den „Global Playern“ mit. Hier unterhält die Deutsche Bank mit „Dar al Istithmar“ in London eine „Globale Denkfabrik“ für die Islamische Finanzindustrie. Im Juli 2007 verkaufte die Deutsche Bank ihren Anteil von 13,2 Prozent an der Deutschen Beteiligungs AG. Im gleichen Monat erwarb die Deutsche Bank Abbey Life von der fünftgrößten britischen Bank Lloyds TSB. Der Preis für das Versicherungsunternehmen liegt bei 1,44 Mrd. Euro. Ein Jahr später, im Juli 2008, kaufte die Bank den wesentlichen Teil des niederländischen Mittelstandsgeschäfts der ABN Amro für 709 Mio. Euro. Zwei Monate später, im September 2008, wurde die Übernahme der Postbank angekündigt, die der Offerte der spanischen Großbank Santander zuvorkam. In einem ersten Schritt will sich die Deutsche Bank mit knapp unter 30 Prozent an der größten deutschen Filialbank beteiligen. In den folgenden zwölf bis 35 Monaten kann der Anteil auf 50 Prozent plus eine Aktie ausgebaut werden. Der Kauf der Postbank wird mit mehr als 8 Mrd. Euro bewertet. Das positive Votum des Post-Aufsichtsrats wurde am 12. September bekannt gegeben.[21] Am 22. September führte die Deutsche Bank eine Kapitalerhöhung über 2,2 Mrd. Euro zur Finanzierung des Kaufes der Postbank-Aktien durch.[22] Am 7. Oktober wurde mitgeteilt, dass keine weiteren Kapitalmaßnahmen geplant seien.
Die Gleichschaltungsmaßnahmen nutzten die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“, 28. Februar 1933), das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (23. März 1933) und das Heimtückegesetz (20. Dezember 1934) aus. Sie hoben zuerst die föderalen Strukturen der Weimarer Republik auf. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch konnten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nachrücken. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter dann fast überall Hitlers Vorschlägen alter Gefolgsleute und NSDAP-Gauleiter.
Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet. Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.
Ein Großteil der Weimarer Beamtenschaft stammte noch aus der Kaiserzeit und fühlte sich deren antidemokratischen Werten verpflichtet. In Preußen waren schon seit 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, wobei das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot. Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach den Reichstagswahlen vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund deutscher Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallenen“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden. Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Hermann Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alten Kämpfern“.
In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das sich vornehmlich gegen Angehörige von Linksparteien und Juden richtete. Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium. Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten. In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker.
Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler “ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.
Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen. Fortan wurde neben dem traditionellen Gerichtswesen für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen“, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen galt ein Polensonderstrafrecht. Schon seit Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u.a. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Oberste von drei Instanzen war das neugeschaffene Reichserbhofgericht, das dem Reichsernährungsminister unterstellt wurde. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar nachträglich gefallene Soldaten heiraten.
Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler “ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.
Angesichts der Auseinandersetzung mit der Sowjetunion, die aus Sicht der Westmächte eine Stärkung der marktwirtschaftlichen Ausrichtung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geboten sein ließ, nahm der Druck auf die ehemaligen Großbanken und ihr altes Personal spätestens ab 1948 ab. Nach und nach rückte daher das alte Führungspersonal der Großbanken wieder in wesentliche Positionen der deutschen Finanzwelt, darunter Karl Blessing, Otto Schniewind und trotz anfänglichem amerikanischen Widerstand auch Hermann Josef Abs.[14] Diese argumentierten zunehmend, dass eine Wiederzusammenführung der Banken für eine Stärkung der deutschen Wirtschaftskraft unabdingbar sei. Da die Vorbehalte der Alliierten nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, argumentierten die Vertreter der Banken aus taktischen Gründen lediglich für eine teilweise Zusammenführung der Nachfolgeinstitute der ehemaligen Großbanken. Im Zuge des Koreakriegs und der Einführung der D-Mark waren diese Bemühungen erfolgreich. Das allgemein Großbankengesetz genannte Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 bildete die Grundlage, dass die deutschen Großbanken in jeweils drei Nachfolgeinstitute ausgegründet wurden. Aus den zehn Regionalbanken der Deutschen Bank wurden dabei die drei Nachfolgebanken:
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:
Die Gleichschaltungsmaßnahmen nutzten die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“, 28. Februar 1933), das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (23. März 1933) und das Heimtückegesetz (20. Dezember 1934) aus. Sie hoben zuerst die föderalen Strukturen der Weimarer Republik auf. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch konnten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nachrücken. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter dann fast überall Hitlers Vorschlägen alter Gefolgsleute und NSDAP-Gauleiter.
Angesichts der Auseinandersetzung mit der Sowjetunion, die aus Sicht der Westmächte eine Stärkung der marktwirtschaftlichen Ausrichtung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geboten sein ließ, nahm der Druck auf die ehemaligen Großbanken und ihr altes Personal spätestens ab 1948 ab. Nach und nach rückte daher das alte Führungspersonal der Großbanken wieder in wesentliche Positionen der deutschen Finanzwelt, darunter Karl Blessing, Otto Schniewind und trotz anfänglichem amerikanischen Widerstand auch Hermann Josef Abs.[14] Diese argumentierten zunehmend, dass eine Wiederzusammenführung der Banken für eine Stärkung der deutschen Wirtschaftskraft unabdingbar sei. Da die Vorbehalte der Alliierten nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, argumentierten die Vertreter der Banken aus taktischen Gründen lediglich für eine teilweise Zusammenführung der Nachfolgeinstitute der ehemaligen Großbanken. Im Zuge des Koreakriegs und der Einführung der D-Mark waren diese Bemühungen erfolgreich. Das allgemein Großbankengesetz genannte Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 bildete die Grundlage, dass die deutschen Großbanken in jeweils drei Nachfolgeinstitute ausgegründet wurden. Aus den zehn Regionalbanken der Deutschen Bank wurden dabei die drei Nachfolgebanken:
Es ist verständlich, daß wir bei den großangelegten Tarnungs- und Bluffmanövern des bolschewistischen Regimes das Kriegspotential der Sowjetunion nicht richtig eingeschätzt haben. Erst jetzt offenbart es sich uns in seiner ganzen wilden Größe. Dementsprechend ist auch der Kampf, den unsere Soldaten im Osten zu bestehen haben, über alle menschlichen Vorstellungen hinaus hart, schwer und gefährlich. Er erfordert die Aufbietung unserer ganzen nationalen Kraft. Hier ist eine Bedrohung des Reiches und des europäischen Kontinents gegeben, die alle bisherigen Gefahren des Abendlandes weit in den Schatten stellt. Würden wir in diesem Kampf versagen, so verspielten wir damit überhaupt unsere geschichtliche Mission. Alles, was wir bisher aufgebaut und geleistet haben, verblasst angesichts der gigantischen Aufgabe, die hier der deutschen Wehrmacht unmittelbar und dem deutschen Volke mittelbar gestellt ist. Ich wende mich in meinen Ausführungen zuerst an die Weltöffentlichkeit und proklamiere ihr gegenüber drei Thesen unseres Kampfes gegen die bolschewistische Gefahr im Osten. Die erste dieser drei Thesen lautet: Wäre die deutsche Wehrmacht nicht in der Lage, die Gefahr aus dem Osten zu brechen, so wäre damit das Reich und in kurzer Folge ganz Europa dem Bolschewismus verfallenDie zweite dieser Thesen lautet: Die deutsche Wehrmacht und das deutsche Volk allein besitzen mit ihren Verbündeten die Kraft, eine grundlegende Rettung Europas aus dieser Bedrohung durchzuführen. Die dritte dieser Thesen lautet: Gefahr ist im Verzuge. Es muß schnell und gründlich gehandelt werden, sonst ist es zu spät.
Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet. Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein. Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste. Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt.
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein. Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste. Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt.
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:
Angesichts der Auseinandersetzung mit der Sowjetunion, die aus Sicht der Westmächte eine Stärkung der marktwirtschaftlichen Ausrichtung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geboten sein ließ, nahm der Druck auf die ehemaligen Großbanken und ihr altes Personal spätestens ab 1948 ab. Nach und nach rückte daher das alte Führungspersonal der Großbanken wieder in wesentliche Positionen der deutschen Finanzwelt, darunter Karl Blessing, Otto Schniewind und trotz anfänglichem amerikanischen Widerstand auch Hermann Josef Abs.[14] Diese argumentierten zunehmend, dass eine Wiederzusammenführung der Banken für eine Stärkung der deutschen Wirtschaftskraft unabdingbar sei. Da die Vorbehalte der Alliierten nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, argumentierten die Vertreter der Banken aus taktischen Gründen lediglich für eine teilweise Zusammenführung der Nachfolgeinstitute der ehemaligen Großbanken. Im Zuge des Koreakriegs und der Einführung der D-Mark waren diese Bemühungen erfolgreich. Das allgemein Großbankengesetz genannte Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 bildete die Grundlage, dass die deutschen Großbanken in jeweils drei Nachfolgeinstitute ausgegründet wurden. Aus den zehn Regionalbanken der Deutschen Bank wurden dabei die drei Nachfolgebanken:
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:
Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet. Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.
Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen. Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.
Als Altreich bezeichneten die deutschen Staats- und Verwaltungsbehörden ebenfalls ab März 1938 das deutsche Staatsgebiet vor der Zusammenführung mit Österreich. Dazu zählten sie das 1935 dem Deutschen Reich angeschlossene Saargebiet, aber nicht das Sudetenland, das sie wegen des Münchner Abkommens Anfang Oktober 1938 annektierten, und auch nicht die 1939 eroberte Freie Stadt Danzig. Sie unterschieden es streng von diesen neu eingegliederten Gebieten, da sie für diese verschiedene Gesetzgebungsverfahren und Verwaltungsstrukturen schufen.
Mit dem Begriff Deutschland in den Grenzen von 1937 akzeptierten die westlichen Siegermächte nach Kriegsende das Saargebiet als Teil Deutschlands. Auch Danzig behandelten sie nicht als eroberte Stadt, so dass sie oft fälschlich nachträglich zum „Altreich “ gezählt wird.
Drittes Reich Der Ausdruck Drittes Reich stammt aus der christlichen Apokalyptik des Mittelalters. Arthur Moeller van den Bruck bezog ihn 1923 auf ein künftiges vom nationalen Sozialismus geprägtes Großdeutschland, das dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Deutschen Kaiserreich folgen und die Anläufe zu einem völkisch vereinheitlichten Nationalstaat beerben und vervollkommnen sollte. In diesem Sinne wurde er von vielen Gegnern der Weimarer Republik vor 1933 verwendet. Damit klammerten die Antidemokraten diese erste deutsche Demokratie begrifflich aus ihrer Geschichtsschau aus, da sie ihnen als baldmöglichst abzulösende Fehlentwicklung galt.
Die NS-Propaganda übernahm van den Brucks Buchtitel vor 1933 für den von ihr angestrebten autoritären Führerstaat, ließ den Begriff nach ihrer Machtübernahme aber rasch wieder fallen.
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.
Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.
Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt. Jedoch besaß die intern nach diesen Prinzipien organisierte NSDAP kein schlüssiges Konzept für den Neuaufbau der gesamten überkommenen Staatsverwaltung.
Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung.
Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.
Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung.
Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.
Reichskanzler des Deutschen Reiches war Adolf Hitler, Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident Paul von Hindenburg. Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 übernahm Hitler einen Tag zuvor staatsstreichartig Hindenburgs Ämter. Er trug seitdem bis Ende 1938 den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“, ab Januar 1939 nur noch „Führer“. Spätestens jetzt war die Weimarer Verfassung faktisch aufgehoben und alle Staatsgewalt in der Person Hitlers vereinigt. Hitlers Amtssitz als Reichskanzler war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans Heinrich Lammers, später Martin Bormann. Für die Parteianliegen und die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien war Rudolf Heß zuständig: Hitler hatte ihn im Juni 1933 zum Stellvertreter des Führers ernannt. Er gehörte im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung an. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und Ernennung hoher Staatsbeamter. Am 1Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße Berlin.
Eine zentrale Aufgabe war ab 1919 die Regelung des Arbeitsrechts. Das Ziel war Anfangs die Erarbeitung eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches. Zu diesem Zweck wurden beim Reichsarbeitsministerium ein Arbeitsrechtsausschuss eingerichtet. Geregelt wurden aber nur Teilbereiche.
Im weiteren Verlauf des Jahres 1919 und der Folgezeit kamen weitere Aufgabenbereiche hinzu. Schließlich umfassten diese fast das gesamte Gebiet der Sozialpolitik. Dazu zählten die Sozialstatistik, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Versorgungs- und wichtige Bereiche des Fürsorgewesens. Im Bereich des Fürsorgewesens gab es Überschneidungen mit dem Reichsinnenministerium. Hinzu kamen Kompetenzstreitigkeiten mit den zuständigen Stellen der Kommunen und Länder.
Wegen seiner vielfältigen Aufgaben entstand einer der größten Reichsbehörden. Vor allem wegen der Versorgungsleistung für die ehemaligen Kriegsteilnehmer und der Hinterbliebenen war der Etat des Ministeriums der größte aller Ressorts.
Geleitet wurde das Ministerium streng zentralistisch. Dies verstärkte noch einmal die Spannungen mit dem föderalen Anspruch der Länder.
Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft “: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.
Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.
Zur Entlastung wurden verschiedene Mittelbehörden geschaffen. Neben dem bereits bestehenden Reichsversicherungsamt entstand 1920 die Reichsarbeitsverwaltung. Diese hieß anfangs noch Reichsamt für Arbeitsvermittlung, wurde aber wegen der wachsenden Aufgaben 1922 umbenannt.
Aufgaben waren die Arbeitsmarktbeobachtung, die Arbeitsmarktlenkung, die Erwerbslosenfürsorge, die Berufsberatung sowie die Bearbeitung des Tarifvertragswesen. Seit 1922 gehörte dazu auch das Recht Tarifverträge für verbindlich zu erklären. Mit dem Erlass des Arbeitsnachweisgesetzes wurde die Arbeitsverwaltung auch Zentralstelle für Arbeitsnachweise.
Behördengliederung Nach der Entlastung des Ministerium durch unmittelbare Verwaltungsaufgaben durch die Schaffung von Mittelbehörden wurde das Reichsarbeitsministerium selbst in mehrere Abteilungen untergliedert werden. Deren Bezeichnung und Aufgaben änderten sich dabei teilweise im Zeitverlauf. An deren Spitze stand jeweils ein Ministerialdirektor. Im Jahr 1923 war die Herausbildung der Struktur einer Reichszentralbehörde für Sozialwesen weitgehend abgeschlossen. Im Rahmen der Reichsverwaltung hatte die Sozialverwaltung neben dem Reichsfinanzministerium eine besonders starke Stellung und hatte wie sonst kaum eine andere Reichsbehörde mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf zahlreiche Lebensbereiche.
Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen. Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen. Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen.
Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „Autofalle“, die nicht näher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von „Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen. Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden “ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon seit 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht.
Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung r egelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.
Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.
Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen. Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.
Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium.
Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten.
In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.