Der Ausdruck Drittes Reich stammt aus der christlichen Apokalyptik des Mittelalters. Arthur Moeller van den Bruck bezog ihn 1923 auf ein künftiges vom nationalen Sozialismus geprägtes Großdeutschland, das dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Deutschen Kaiserreich folgen und die Anläufe zu einem völkisch vereinheitlichten Nationalstaat beerben und vervollkommnen sollte. In diesem Sinne wurde er von vielen Gegnern der Weimarer Republik vor 1933 verwendet. Damit klammerten die Antidemokraten diese erste deutsche Demokratie begrifflich aus ihrer Geschichtsschau aus, da sie ihnen als baldmöglichst abzulösende Fehlentwicklung galt. Die NS-Propaganda übernahm van den Brucks Buchtitel vor 1933 für den von ihr angestrebten autoritären Führerstaat, ließ den Begriff nach ihrer Machtübernahme aber rasch wieder fallen. Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden ,“ der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.
Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet. Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.
Das badische Staatsministerium hatte am 2. November 1918 eine Wahlrechtsreform angekündigt, doch auch diese konnte den Fortgang der Dinge und das baldige Ende des Großherzogtums nicht mehr verhindern. Am 8. November kam es zu Bildung von Soldatenräten in Lahr und Offenburg, einen Tag später entstanden Arbeiter- und Soldatenräte auch in Mannheim und Karlsruhe. Das badische Staatsministerium trat zurück. Es formierten sich in Karlsruhe und Mannheim Wohlfahrtsausschüsse bestehend aus der Stadtverwaltung, Stadträten und Parteien. Der Karlsruher Wohlfahrtsausschuss und der Soldatenrat bildeten am 10. November eine provisorische Regierung zusammengesetzt aus Parteivertretern, welche die die Regierungsgewalt alsbald übernahm. Dies wurde am 11. November durch eine Versammlung der badischen Arbeiter- und Soldatenräte, die sich als Landesausschuss konstituierte, bestätigt. Großherzog Friedrich II. verzichtete am 13. November vorläufig auf die Regierungsgeschäfte. Die provisorische Regierung proklamierte schließlich am 14. November die freie Volksrepublik Baden und setzte den Wahltermin für die verfassunggebende Landesversammlung auf den 5. Januar 1919 fest. Neun Tage nach dem vorläufigen Regierungsverzicht dankte Friedrich II. am 22. November endgültig ab und nahm in der Folge den Titel eines Markgrafen von Baden an.