☆ 広島メトロポリタンジャーニー63 ☆

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248名無しの歩き方@お腹いっぱい。
Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm
hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende
römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche
Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie
Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.
Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit
aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“
und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen
Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers
dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.