Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten. In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbedienstetenzum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte.