☆ 広島メトロポリタンジャーニー62 ☆

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667名無しの歩き方@お腹いっぱい。
Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte
nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können.
Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-
Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium
und im Innenministerium. Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer
Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und
formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für
NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich
nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten. In der Folgezeit beschnitt
das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten
die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht.
Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime
begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis
zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen
Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann
den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich
fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.