☆ 広島メトロポリタンジャーニー62 ☆

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663名無しの歩き方@お腹いっぱい。
Zur Organisation der SS siehe: Organisationsstruktur der SS, SS-Hauptämter Justiz
Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein
klares Konzept.Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches
Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert.
Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche
Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar
definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung
propagiert. Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche
Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung
und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung
und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen
Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die
ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet. Die Gleichschaltungsgesetz
und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf.