☆ 広島メトロポリタンジャーニー62 ☆

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660名無しの歩き方@お腹いっぱい。
Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten
NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden
deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor
allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer
registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen
Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen
Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen. Widerspruch dagegen
regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit
seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen. Fortan wurde neben dem traditionellen Gerichtswesen für immer
mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu
„Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen“, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem
Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor
Gericht erscheinen. Für Polen galt ein Polensonderstrafrecht.